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  1. Info
  2. Pflegereform 2017

§ 140 SGB XI - Überleitung von bestehenden Pflegestufen

Versicherte

 

  1. bei denen das Vorliegen einer Pflegestufe in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung oder einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung festgestellt worden ist, und
  2. bei denen spätestens am 31. Dezember 2016 alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Leistung der Pflegeversicherung vorliegen,

 

werden ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung mit Wirkung zum 1. Januar 2017 einem Pflegegrad zugeordnet. Dabei gelten die folgenden Zuordnungsregelungen:

 

Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz
a) von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,
b) von Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,
c) von Pflegestufe III in den Pflegegrad 4 sowie
d) von Pflegestufe III, soweit die Voraussetzungen für einen Härtefall vorliegen in den Pflegegrad 5

 

 

Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz
a) ohne gleichzeitige Pflegestufe = Pflegegrad 2,
b) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe I = Pflegegrad 3,
c) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe II = Pflegegrad 4,
d) bei gleichzeitigem Vorliegen der Pflegestufe III ohne oder mit Härtefall = Pflegegrad 5


Der übergeleiteter Pflegegrad bleibt grundsätzlich auf Dauer gültig. Wird künftig ein höherer Pflegegrad festgestellt, gilt dieser ab Änderung der tatsächlichen Verhältnisse.


Wird ein niedrigerer Pflegegrad festgestellt, verbleibt der Pflegebedürftige in dem übergeleiteten Pflegegrad.


Erfolgt die Feststellung, dass keine Pflegebedürftigkeit i. S. d. §§ 14, 15 in der ab dem 01.01.2017 geltenden Fassung (mehr) vorliegt, sind die Leistungen der Pflegeversicherung für die Zukunft einzustellen.


Besitzstandschutz auf Leistungen für Bestandsfälle

 

Es besteht für übergeleitete Pflegebedürftige ein Besitzstandsschutz auf die ihnen unmittelbar vor dem 1. Januar 2017 zustehenden, regelmäßig wiederkehrenden Leistungen bei häuslicher Pflege (§ 141 SGB XI). Ein solcher Bestandsschutz kommt jedoch in der Regel nicht zur Anwendung, da in fast allen Bestandsfällen ab 2017 höhere Leistungen beansprucht werden können.

 

Hinsichtlich eines Anspruchs auf den erhöhten Betrag nach § 45b SGB XI (208 EUR) soll ein Bestandsschutz dann gelten, wenn die mit der Pflegereform verbundenen - höheren - Leistungen nicht ausreichen, um die bisher mit dem erhöhten Betrag nach § 45b SGB XI finanzierten Leistungen auszugleichen. Steigen die Leistungen demnach nicht um mindestens 83 EUR monatlich, so gilt ein Bestandschutz in dieser Höhe. Der Pflegebedürftige erhält dann - wie jeder andere auch - 125 EUR + seinen Bestandsschutz von 83 EUR (insgesamt also wieder 208 EUR). Die Pflegekasse hat hierüber eine entsprechende Information zu erteilen. Diese Regelung dürfte jedoch nur bei Personen zum Tragen kommen, die eine Anerkennung als Härtefall in der Pflegestufe III mit erhöht eingeschränkter Alltagskompetenz haben.

 

Hinweis: Einen individuellen Vergleich aller alten und neuen Ansprüche inkl. Umrechnung der Pflegestufe in den Pflegegrad bietet Ihnen unsere

Excel-Pflegeleistungsübersicht 2017.

 

Bei Aufenthalt in einer vollstationären Pflegeeinrichtung soll es in den Bestandsfällen durch die Zuordnung in eine ggf. höhere Pflegeklasse nicht zu einem Anstieg des Eigenanteils des Versicherten bzw. der Angehörigen kommen. Vielmehr wird die Pflegekasse in diesen Fällen einen Zuschlag zu den neuen Pflegeleistungen (vgl. Anmerkungen zur § 43 SGB XI) zahlen, um den ggf. ab 01.01.2017 bestehenden höheren Eigenanteil im Vergleich zum bisherigen Eigenanteil auszugleichen. Dieser Zuschlag ergibt sich aus der Differenz des bisherigen Eigenanteils zum ggf. höheren Eiganteil und soll dauerhaft gezahlt werden. Künftige weitere Erhöhungen des Eigenanteils z.B. durch Erhöhung des Pflegesatzes gehen aber weiterhin zu Lasten des Versicherten.

 

Interessant ist auch, dass mit dem PSG II ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil eingeführt wird. Dies bewirkt, dass - unabhängig vom Pflegegrad - alle Pflegebedürftigen in der stationären Einrichtung einen einheitlichen Eigenanteil entrichten. Künftige Erhöhungen des Pflegegrades wirken sich dann nicht mehr auf die ggf. zu entrichtenden Eigenanteile aus, diese bleiben dann gleich. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil wird hierdurch quasi zum "Preisschild" für die Pflegeeinrichtung.

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